| Aufstiegsförderung ("Meister-BAföG") |
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Wer sich beruflich weiterbilden will, muss in aller Regel viel invenstieren: Arbeit, Zeit, Engagement und Geld sind nötig, um sich zusätzlich zum Beruf erfolgreich zu Handwerks- und IndustriemeisterInnen, zu Fachkaufleuten, zu BetriebswirtInnen oder ähnlichen Abschlüssen zu qualifizieren. Zumindest die finanzielle Situation kann sich mit Hilfe des sogenannten "Meister-BAföGs" durch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz entspannen. Anspruch auf Förderung Maßnahmen Leistungen Antragstellung Förderungsansträge Beraterinnen und Berater Weitere Zuständigkeitsbereiche Anspruch auf FörderungDas Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) verfolgt das Ziel, Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung durch finanzielle Unterstützung abzusichern. Das Gesetz fördert die berufliche Fortbildung in nahezu allen Berufsbereichen und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Vollzeit, Teilzeit, schulisch, außerschulisch oder Fernunterricht).Handwerker, Techniker und Fachkräfte, die sich auf den Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Fachkaufleuten oder Betriebswirten vorbereiten, können die Aufstiegsförderung beantragen. Voraussetzung ist eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation (längere praktische Berufstätigkeit). Gefördert werden Bildungsmaßnahmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe sowie der Haus- und Landwirtschaft. Sie müssen gezielt auf entsprechende anerkannte Prüfungen vorbereiten. Auch zahlreiche Fortbildungen für Berufe im Gesundheitswesen, in der Sozialpflege und Sozialpädagogik sind förderungsfähig. Bedingung: Der angestrebte Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Eine Altersgrenze besteht nicht. MaßnahmenGeförderte Vollzeitmaßnahmen, wenn
LeistungenBei Teilzeitmaßnahmen wird zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommensunabhängiger Maßnahmebeitrag bis zu einen Höchstbetrag von 10.226 € gewährt (der Zuschussanteil beträgt 30,5%, der Restbetrag als zinsgünstiges Bankdarlehen) sowie Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks („Meisterstück“) sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch 1.534 € (als Darlehen).Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres erhalten. Teilnehmer/innen an Vollzeitmaßnahmen können zusätzlich zum Maßnahmebeitrag einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt beantragen. Der Unterhaltsbeitrag ist abhängig
Individuelle Auskünfte (auch bezüglich des Zuschussanteils) erteilen die Ämter für Ausbildungsförderung. AntragstellungAnträge sollten rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Unterhaltsbeiträge werden ab Beginn des Monats geleistet, in dem der Lehrgang tatsächlich beginnt, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Eine rückwirkende Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen ist somit nicht möglich. Maßnahmebeiträge (Lehrgangs- u. Prüfungsgebühren, Kosten des "Meisterstücks", Kinderbetreuungskosten) müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme oder des Maßnahmeabschnitts beantragt werden (maßgebend ist der letzte Unterrichtstag !).Antragsformulare: Download von der Website des Bundesministers für Bildung und Forschung. FörderungsanträgeFörderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Maßgeblich ist der erste Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers. Zuständige Behörden sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Ausnahmen bestehen in Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen. In Hessen sind die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken Darmstadt, Frankfurt, Gießen, Kassel und Marburg für den Vollzug des Gesetzes zuständig. Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks Darmstadt: Stadt Darmstadt und Stadt Offenbach sowie für den Kreis Bergstraße, den Landkreis Darmstadt-Dieburg, den Odenwaldkreis und den Kreis Offenbach Besucheranschrift: Petersenstr. 14, 64283 Darmstadt; Postanschrift: Postfach 101321, 64213 Darmstadt,
Weitere ZuständigkeitsbereicheZuständigkeitsbereich des Studentenwerks Frankfurt :Städte Frankfurt/Main, Wiesbaden, Kreise Main-Taunus und Rheingau-Taunus sowie Landkreis Groß-Gerau Besucheranschrift: Bockenheimer Landstr. 133, 60325 Frankfurt/Main Postanschrift: Postfach 90 04 60, 60444 Frankfurt/Main Telefon: 069 - 79 82 32 89 und 79 82 81 58, Fax: 0 69 - 79 82 30 46 Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks Marburg : Kreise Hochtaunus, Lahn-Dill, Landkreise Limburg-Weilburg sowie Marburg-Biedenkopf Besucheranschrift: Erlenring 5, 35037 Marburg/Lahn Postanschrift: Postfach 22 80, 35010 Marburg/Lahn Telefon: 0 64 21 - 29 62 01, Fax: 0 64 21 - 1 57 61 Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks Gießen: Landkreise Fulda und Gießen, Main-Kinzig-Kreis, Vogelsberg- und Wetteraukreis Besucheranschrift: Otto-Behaghel-Str. 23 - 27, 35394 Gießen Postanschrift: Postfach 11 11 29, 35356 Gießen Telefon: : 0641 - 4 00 08 43 34, Fax: 06 41 - 4 00 08 21 Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks Kassel : Stadt Kassel, Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Landkreis Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Landkreis Waldeck-Frankenberg, Werra-Meißner-Kreis Besucheranschrift: Wolfhager Str. 10 (Hofgebäude), 34117 Kassel Postanschrift: Postfach 10 36 60, 34036 Kassel Telefon: 05 61 - 804 25 51, 804 35 12, 804 25 54 und 804 35 07, Fax: 05 61 - 804 25 48 |
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| Letzte Aktualisierung ( Freitag, 13. März 2009 ) | |||||||||||||||||


