Satzung des Studentenwerk DarmstadtAufgrund des § 6 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S.345; HStWG) gibt sich das Studentenwerk Darmstadt folgende Satzung:
§ 1 Rechtsstellung § 2 Gemeinnützigkeit § 3 Organe des Studentenwerks § 4 Aufgaben des Verwaltungsrats § 5 Mitgliedschaft im Verwaltungsrat § 6 Verwaltungsratssitzungen § 7 Geschäftsführung § 8 Satzungsänderung § 9 Schlussbestimmung § 1 Rechtsstellung (1) Das Studentenwerk Darmstadt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Darmstadt. (2) Das Studentenwerk Darmstadt erfüllt die ihm nach § 3 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Aufgaben. § 2 Gemeinnützigkeit (1) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere beim Betrieb von Verpflegungseinrichtungen, Studentenhäusern sowie von Einrichtungen studentischen Wohnens verfolgt das Studentenwerk Darmstadt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das Studentenwerk Darmstadt verwendet seine Mittel im Rahmen des Wirtschaftsplans ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke. Die Einrichtungen des Studentenwerk Darmstadt sind Zweckbetriebe i. S. des § 65 AO. Mit dem Betrieb der Verpflegungseinrichtungen, der Studentenhäuser und der Einrichtungen des studentischen Wohnens ist das Studentenwerk Darmstadt selbstlos tätig i. S. des § 55 AO. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Bei Auflösung des Studentenwerk Darmstadt fällt sein Vermögen an das Land Hessen, das es ausschließlich für die Förderung der Studierenden der Technischen Universität Darmstadt und der Hochschule Darmstadt zu verwenden hat. § 3 Organe des Studentenwerks Organe des Studentenwerk Darmstadt sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. § 4 Aufgaben des Verwaltungsrats Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind in § 6 HStWG geregelt. § 5 Mitgliedschaft im Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat ist ein Kollegialorgan. (2) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats ergibt sich aus § 5 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen in der jeweils geltenden Fassung. (3) Vorzeitig endet die Mitgliedschaft a) bei Professoren durch Ausscheiden aus dem Amt an der Hochschule, b) bei Studierenden durch Exmatrikulation, c) bei Bediensteten der Studentenwerks durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Studentenwerk, d) durch schriftliche Rücktrittserklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden, e) durch Bestellung einer Betreuung für das betreffende Mitglied oder f) durch Tod. § 6 Verwaltungsratssitzungen (1) Die oder der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Verwaltungsrat soll mindestens zwei Mal jährlich zusammentreten. Eine Einberufung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, wenn zwei Verwaltungsratsmitglieder oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer dies schriftlich unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung beantragen. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Wird in einer Sitzung des Verwaltungsrats die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist der Verwaltungsrat in der folgenden Sitzung auch dann beschlussfähig, wenn die in Satz 1 festgelegte Voraussetzung nicht erfüllt ist. (3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (4) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende in Abstimmung mit der Geschäftsführung Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeiführen. (5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind grundsätzlich nicht öffentlich. § 7 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er ist Beauftragte des Haushalts und Dienstvorgesetzte des Personals des Studentenwerks; ihr oder ihm obliegt die Einstellung bzw. Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in eigener Verantwortung. (2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat die für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vertreten. (4) In Angelegenheiten, die das Dienstverhältnis der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers betreffen, wird das Studentenwerk von der den Vorsitz des Verwaltungsrats führenden Person vertreten. § 8 SatzungsänderungÄnderungen dieser Satzung beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder.
§ 9 Schlussbestimmung(1) Die Satzung des Studentenwerk Darmstadt vom 29. Oktober 1984 (Staatsanzeiger Nr. 7/1985 vom 18.02.1985) ergänzt durch die Satzung für die steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art Studentenwohnheime sowie die Satzung für die steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art Verpflegungseinrichtungen / Studentenhäuser laut Beschluss 40/2003 vom 10.12.2003 werden aufgehoben. (2) Die vorstehende Satzung ist vom Verwaltungsrat des Studentenwerk Darmstadt am 24.01.2007 beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Darmstadt, den 02.02.2007. Prof. Dr. Hanns H. Seidler (Verwaltungsratsvorsitzender)
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